Das Deutsch-Französische Doppelbesteuerungabkommen nach dem Zusatzabkommen vom 31.03.2015

EINFLUSS AUF DIE BESTEUERUNG VON VERÄUSSERUNGSGEWINNEN BEI IMMOBILIENVERKÄUFEN

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21.07.1959

Zusatzabkommen vom 31.03.2015


Das Deutsch-französische Doppelsteuerabkommen wurde durch ein Zusatzabkommen vom 31.03.2015 geändert. Die Neuerungen sind am 01.01.2016 in Kraft getreten.

Dieses Zusatzabkommen hat die Besteuerung bei der Veräußerung von Beteiligungen von Immobiliengesellschaften (I), die Besteuerung von Veräußerungsgewinnnen bei Immobilienverkäufen (II) sowie die Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in Frankreich ansässigen Personen (III) stark beeinflusst.

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